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Bescheid und Widerspruch

Ihr Antrag auf Rehabilitation wird vom jeweiligen Kostenträger aus sozialmedizinischer Sicht begutachtet und aus versicherungsrechtlicher Sicht geprüft. Daraufhin erhalten Sie einen Bescheid des Kostenträgers.

Wird Ihr Antrag abgelehnt, haben Sie die Möglichkeit dem Bescheid innerhalb eines Monats schriftlich zu widersprechen. Die Empfehlung lautet in diesem Fall von Ihrem Recht Gebrauch zu machen, da die Rehabilitation nach einem Widerspruch sehr oft doch noch genehmigt wird.

Auswahl der Klinik

Falls Sie mit der vorgeschlagenen Einrichtung nicht einverstanden sind, können Sie ebenso Widerspruch einlegen. Denn nach § 9 Sozialgesetzbuch IX haben Sie ein Wunsch- und Wahlrecht bei der Auswahl der Rehabilitationsklinik. Bitten Sie einfach schriftlich um eine Ummeldung in die von Ihnen bevorzugte Klinik.

Der Kostenträger bestimmt Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Rehabilitation. Ambulante und teilstationäre Leistungen haben dabei in der Regel Vorrang vor stationärer Rehabilitation.