Versorgungsverträge und Belegungsvereinbarungen
- Belegungsvertrag mit der Deutschen Rentenversicherung Bund
- Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V mit dem Verband der gesetzlichen Krankenkassen
- Anerkennung nach der Beihilfeverordnung = beihilfefähig
- Es bestehen Anerkennungen und Vertragsbeziehungen beim bzw. zum Verband Privater Krankenversicherungen
Aufnahmemöglichkeiten
Leistungs- und Kostenträger der stationären Behandlung sind die Rentenversicherungsträger, die gesetzlichen Krankenversicherungen und die Privat-Krankenversicherungen. Folgende Aufnahmemöglichkeiten bestehen:
- als stationäre medizinische Vorsorgemaßnahme nach § 23, Abs. 4, SGB V,
Kostenträger: alle gesetzlichen Krankenkassen - als stationäre Rehabilitationsmaßnahme nach § 40, Abs.2, SGB V,
Kostenträger: alle gesetzlichen Krankenkassen - im Rahmen der integrierten Versorgung Psychosomatik
Kostenträger: AOK Niedersachsen - als stationäre oder ganztägig ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 SGB VI in Verbindung mit §§26 ff. SGB IX,
Kostenträger: Deutsche Rentenversicherung - als Leistungen zur onkologischen Rehabilitation nach § 15 oder § 31 Abs. 1 SGB VI Kostenträger: Deutsche Rentenversicherung
- als Anschlussheilbehandlungsmaßnahme (AHB)/ AR
Kostenträger: Deutsche Rentenversicherung, alle gesetzlichen Krankenkassen, Beihilfe und private Krankenversicherungen - als Privatpatient (beihilfefähig). Die MediClin Deister Weser Kliniken sind eine beihilfefähige, so genannte „gemischte Krankenanstalt i. S. d. § 4 Abs. 5 der Musterbedingungen der privaten Krankenversicherungen, in der keine Kur- oder Sanatoriumsbehandlung durchgeführt werden
- als Selbstzahler im Rahmen unserer Plusprogramme, die verschiedenen medizinischen und präventiven Ansprüchen gerecht werden